Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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113.215 CH-OW

Zweck

4 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1. Der Fonds bezweckt die ausserordentliche Finanzierung der vom Bund nicht gedeckten Sozialhilfekosten für Flüchtlinge.

1. Der Fonds wurde bis 31. Dezember 2016 durch überschüssige Bundesmittel aus den zweckgebundenen Pauschalen für Flüchtlinge geäufnet.

1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.

2. Es wird nicht verzinst.

1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz; bei höheren Beträgen entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.

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