Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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113.213 CH-OW

Grundsatz

3 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (3 Provisions)

1. Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind für die Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.

1. Die Asylsozialhilfe wird nach der Haushaltsgrösse als Prozentanteil der monatlichen Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien wie folgt festgelegt

a. eine Person: 41 Prozent

b. zwei Personen: 50 Prozent

c. drei Personen: 58 Prozent

d. vier Personen: 63 Prozent

e. fünf Personen: 65 Prozent

f. pro weitere Person zusätzlich: 65 Prozent

2. Die Asylsozialhilfe wird auf den nächsten Franken aufgerundet.

3. Die in Absatz 1 festgelegte Asylsozialhilfe wird vom Sozialamt angepasst, sobald die Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien erhöht oder gekürzt werden und die Einwohnergemeinden diese Veränderung für die ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe übernehmen.

4. Bei Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft oder bei Gastfamilien werden Natural- und Geldleistungen, die von den Sozialen Diensten Asyl erbracht werden bei der Asylsozialhilfe gemäss Absatz 1 in Abzug gebracht.

1. Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, richten sich die Einkommensfreibeträge und die Integrationszulagen nach den SKOS-Richtlinien.

2. Eine Person, die sich besonders um ihre Integration bemüht, kann eine Kombination aus Einkommensfreibetrag und Integrationszulage erhalten, maximal 850 Franken pro Monat.

3. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wird in Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien, der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage nicht gekürzt.

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