Legislator · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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Bescheinigungen

7 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

1. Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. Niederlassungsbewilligung: gebührenfrei

b. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand: 30.- bis 60.-

b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand: 20.- bis 30.-

c. Leumundszeugnis: 10.-

d. Handlungsfähigkeitsausweis: 10.-

e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand: 10.- bis 30.-

f. Interimsausweis: gebührenfrei

f1. Verlängerung eines Interimsausweises: gebührenfrei

g. Einheimischenausweis: 10.-

g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises: 2.-

h. Lernfahrausweisbescheinigung: gebührenfrei

i. Lebensbescheinigung: gebührenfrei

2. ...

1. Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt.

2. Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rechnung gestellt werden.

1. Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schriften kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 100.- erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.

1. Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf eine pauschale Abgeltung. Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Gebühr von Fr. 8.-. Massgebend ist die Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration.

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebührentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975 aufgehoben.

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.

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