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214.21 OCGeo CH-NW

§ 1 Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Geodaten Dritter

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§ 1 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV — Geodaten Dritter

1. Geodaten Dritter von allgemeinem Interesse können in das Geoinformationssystem aufgenommen werden, wenn

1. den Geodaten der geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung zu Grunde liegt;

2. den Geodaten ein systemunabhängiges Datenmodell zu Grunde liegt, das den allgemein anerkannten Normen (INTERLIS[2]) entspricht; und

3. die Dateneigentümerin oder der Dateneigentümer

a) Gewähr für eine hinreichende Nachführung bietet; und

b) sich zur Entrichtung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr und von jährlichen Unterhaltsgebühren nach dem Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems (GIS-Gebührentarif)[3] verpflichtet.

Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Geodaten Dritter § A1-1 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV →

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