214.21
OCGeo
CH-NW
§ 1 Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Geodaten Dritter
§ 1 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV — Geodaten Dritter
1. Geodaten Dritter von allgemeinem Interesse können in das Geoinformationssystem aufgenommen werden, wenn
1. den Geodaten der geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung zu Grunde liegt;
2. den Geodaten ein systemunabhängiges Datenmodell zu Grunde liegt, das den allgemein anerkannten Normen (INTERLIS[2]) entspricht; und
3. die Dateneigentümerin oder der Dateneigentümer
a) Gewähr für eine hinreichende Nachführung bietet; und
b) sich zur Entrichtung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr und von jährlichen Unterhaltsgebühren nach dem Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems (GIS-Gebührentarif)[3] verpflichtet.