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Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) - Gegenstand

51 Articles / Provisions · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (51)

Art. 1 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 3 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 5 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 8 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 10 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 15 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 16 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 19 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 20 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 21 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 23 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 24 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 25 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 26 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 27 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 30 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 32 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 33 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 36 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 37 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 38 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 40 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 42 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 43 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 44 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 45 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 46 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 47 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 49 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 50 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 51 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG Art. 52 Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG

Statutory Text (51 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinformation und enthält insbesondere Vorschriften über

1. den Betrieb des Geoinformationssystems;

2. die geografischen Namen;

3. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;

4. die amtliche Vermessung.

2. Es schafft eigenständiges kantonales Recht über die kantonalen und kommunalen Geodaten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz bezweckt, Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch und einfach in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung zu stellen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz gilt für

1. die Geobasisdaten des Bundesrechts, die von einer Stelle des Kantons oder der Gemeinden bearbeitet werden;

2. die Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden, soweit das übrige Recht nichts anderes vorschreibt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons ganz oder teilweise Dritten übertragen und mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.

2. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen enthält, gelten für Geodaten des kantonalen und kommunalen Rechts die Vorschriften des Geoinformationsgesetzes [3] und seiner Ausführungserlasse, insbesondere Art. 20 GeoIG sowie Art. 33 und 51 der Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) [4].

Organisation

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformationsrechts aus.

Organisation

1. Die Direktion vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoinformationsrecht zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektronisches Geoinformationssystem; daraus können die Geobasisdaten von Bund, Kanton und Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer Form bezogen werden.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geodaten von allgemeinem Interesse von Dritten in das Geoinformationssystem aufgenommen werden können.

2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformationssystem besteht nicht.

3. Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widersprechende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten werden entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung das Meldewesen und die Nachführungsfristen für das Geoinformationssystem fest.

2. Er kann dabei auch Privatpersonen der Meldepflicht unterstellen.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Die Bestandteile des Geoinformationssystems unterliegen der Nachführungspflicht.

2. Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert ist. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Die Geodaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern

1. die kantonale Gesetzgebung keine abweichende Bestimmung enthält; oder

2. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts und regelt, für welche Geodaten der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe verwehrt, eingeschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht werden kann. Er bezeichnet jene kantonalen Geodaten, die mittels Download- oder Darstellungsdienst zugänglich sind.

3. Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die anderen Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festlegungen.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Kanton und Gemeinden können Geobasisdaten, die der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem veröffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu.

Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

1. Der Regierungsrat

1. legt in der Vollzugsverordnung den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest;

2. bestimmt die Stelle, die über die Zugangsgewährung entscheidet;

3. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständigen Stellen;

4. bezeichnet die Stelle und das Verfahren betreffend die Anfertigung von Auszügen und Beglaubigungen;

5. schliesst mit dem Bund den Vertrag über Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen nach Art. 14 Abs. 3 GeoIG ab.

2. Der Gemeinderat legt den Katalog der Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest; er bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des kommunalen Rechts zuständige Stelle.

3. Die Art und Weise der Archivierung, die Art und Periodizität der Historisierung sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts richten sich sinngemäss nach dem Bundesrecht, die Zuständigkeiten nach der kantonalen Archivierungsgesetzgebung.

Geografische Namen

1. Die einheitliche Verwendung von geografischen Namen im amtlichen Verkehr und in allen Informationsträgern richtet sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV).

Geografische Namen

1. Der Regierungsrat wählt als kantonale Fachstelle eine Nomenklaturkommission von fünf Mitgliedern auf die verfassungsmässige Amtsdauer.

Geografische Namen

1. Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die Direktion weiter.

2. Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenenfalls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest.

3. Die Direktion veröffentlicht die geografischen Namen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen im Amtsblatt und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.

4. Im Einzelfall kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Stattdessen sind die Betroffenen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während 30 Tage persönlich anzuschreiben.

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle.

2. Er regelt insbesondere

1. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen;

2. die Erstellung, Beglaubigung und Abgabe von Auszügen.

3. Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 16 Abs. 3 GeoIG [8] die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts fest, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. Die Gemeinden sind bezüglich Festlegung der kommunalen Daten vorgängig anzuhören.

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1. Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katasters richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde.

Amtliche Vermessung - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundesrecht.

2. Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung werden auch die Dienstbarkeitsgrenzen im Plan für das Grundbuch dargestellt, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind. Art. 732 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

3. Der Regierungsrat kann im Rahmen des Budgets den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

Amtliche Vermessung - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Plan für das Grundbuch enthält die Angaben nach dem Bundesrecht sowie die Dienstbarkeiten und Erweiterungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3.

Amtliche Vermessung - Organisation

1. Der Regierungsrat

1. genehmigt gemäss Art. 29 VAV die Daten der amtlichen Vermessung;

2. wählt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer und regelt deren beziehungsweise dessen Rechte und Pflichten in einem Vertrag;

3. regelt die Koordination zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern sowie dem Grundbuchamt;

4. vereinbart mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für Leistungen im Rahmen von Art. 46 VAV.

2. Er wählt die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, anderen Kantonen oder Privaten Vereinbarungen abschliessen.

Amtliche Vermessung - Organisation

1. Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht im Sinne der Bundesgesetzgebung wahr und hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Leitung, Überwachung und Verifizierung der Arbeiten der amtlichen Vermessung;

2. Koordination der amtlichen Vermessung mit dem Geoinformationssystem und anderen Vermessungsvorhaben;

3. Sicherstellung der Durchführung der amtlichen Vermessung nach dem Vermessungsprogramm.

Amtliche Vermessung - Organisation

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer haben insbesondere folgende Aufgaben

1. den Bestand und die Qualität der Daten der amtlichen Vermessung zu sichern. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführten Daten bei der Nachführungsgeometerin beziehungsweise dem Nachführungsgeometer eingetroffen sind, ist hierfür die damit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder der damit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometer verantwortlich.

2. die Daten der amtlichen Vermessung für jede Gemeinde laufend nachzuführen und zu unterhalten;

3. den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen von Art. 36 VAV (amtliche Vermessungsschnittstelle) sicherzustellen;

4. die Ergebnisse der Erneuerung sowie der laufenden und periodischen Nachführung in das Geoinformationssystem einzuspeisen;

5. den Unterhalt

a) der Fixpunkt- und Grenzzeichen;

b) der Grunddatensätze der amtlichen Vermessung;

c) des Grundbuchplanes und weiterer zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz;

d) der zu erstellenden Auszüge und Dokumentationen gemäss Art. 64 der eidgenössischen technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV).

Amtliche Vermessung - Organisation

1. Der Kanton überträgt die Führung des Geoinformationssystems der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft GIS Daten AG mit Sitz im Kanton und beteiligt sich an dieser.

2. Die GIS Daten AG hat insbesondere folgende Aufgaben

1. das Geoinformationssystem zu vervollständigen und nachzuführen;

2. Einsicht in die Geodaten zu gewähren und Auszüge sowie Auswertungen davon zu erstellen.

3. Sie kann gewerblich tätig sein.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Arbeiten der amtlichen Vermessung zu dulden.

2. Sie haben insbesondere

1. den mit der Durchführung der Vermarkung und Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren;

2. durch Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten verursachte, nicht vermeidbare Schäden entschädigungslos hinzunehmen;

3. unentgeltlich zu dulden, dass Fixpunktzeichen und Grenzzeichen auf ihrem Grundstück errichtet und unterhalten werden sowie unverändert bestehen bleiben.

3. Erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereinigung von Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG).

2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der Kantonsgrenze vereinbaren. Die Genehmigung des Landrates sowie die Zustimmungen des Bundesrates und der Gemeinde bleiben vorbehalten.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle durch den beauftragten Nachführungsgeometer oder die beauftragte Nachführungsgeometerin im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.

2. In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, die zu vermarken sind, haben bei der Vermarkung mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Die Vermarkung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Klage beim Zivilgericht bleibt vorbehalten.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Sind die Grenzen bestimmt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenzzeichen anzubringen, deren Art die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer bestimmt.

2. Zusätzlich zum Anwendungsfall nach Art. 17 Abs. 1 VAV ist in der Regel auf das Anbringen von Grenzzeichen zu verzichten

1. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;

2. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;

3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.

3. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu ersetzen, sofern auf deren Anbringung nicht verzichtet werden kann.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Die Erneuerung der amtlichen Vermessung kann in Etappen ausgeführt werden.

2. Im Rahmen des Bundesrechts und der vereinbarten Vermessungsprogramme bestimmt der Regierungsrat den Inhalt der einzelnen Etappen.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer prüft sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung nach den Vorgaben des Bundesrechts.

2. Mängel sind durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer zu beheben. Soweit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist deren Einverständnis erforderlich.

3. Nach der Mängelbehebung unterbreitet die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer das Vermessungswerk gestützt auf Art. 27 VAV dem Bund zur Vorprüfung.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Nach Abschluss der Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der Behebung von Widersprüchen im Sinne von Art. 14a VAV, bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen bei der Direktion öffentlich aufgelegt.

2. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist amtlich zu publizieren.

3. Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adressen bekannt sind, werden von der Direktion zusätzlich mit normaler Post über die öffentliche Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

2. Diese Mitteilung hat mindestens zu enthalten

1. die Parzellennummern;

2. den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist;

3. eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.

3. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegen die Vermessung schriftlich und begründet bei der Direktion Einsprache erheben.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung und der daraus erstellten Auszüge richtet sich nach Art. 29 VAV.

2. Die Anerkennung des Vermessungswerkes durch den Bund richtet sich nach Art. 30 VAV.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Art. 24 VAV Zeitpunkt, Umfang und Gebiet der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung.

Amtliche Vermessung - Verfahren

1. Nachführungen nach Art. 25 Abs. 1 VAV gründen auf Mutationsurkunden, die in der Regel aufgrund der vorausgegangenen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte erstellt worden sind.

2. Bei vorangegangenen Projektmutationen sind die Grenzen von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

3. Mutationsurkunden verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit ihrer Erstellung beim Grundbuchamt zur Anmeldung eingereicht werden.

4. Die Parteien tragen die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten zur Wiederherstellung des alten Zustandes. Die Frist zur Anmeldung beim Grundbuchamt kann auf begründetes Gesuch hin durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter erstreckt werden.

5. Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Geschäftsverkehr zwischen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer und dem Grundbuchamt in der Vollzugsverordnung.

Finanzielle Bestimmungen

1. Der Kanton trägt die Kosten für

1. die Durchführung der amtlichen Vermessung;

2. die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;

3. den Aufbau und den Betrieb des Geoinformationssystems.

2. Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivierung von Geobasisdaten und der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt dasjenige Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das beziehungsweise die für die entsprechenden Daten zuständig ist.

3. Dritte tragen die Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten in das Geoinformationssystem gemäss Art. 9.

Finanzielle Bestimmungen

1. Der Zugang zu den Geobasisdaten des Geoinformationssystems und zu den Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist gebührenpflichtig.

2. Der elektronische Zugang zu den öffentlich zugänglichen Geodaten ist kostenlos.

3. Kantonale und kommunale Stellen, deren selbständige öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Dritte, denen die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden übertragen worden ist, sind von der Nutzungsgebühr befreit.

4. Der Regierungsrat und die GIS Daten AG können mit wirtschaftlich erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem ÖREB-Kataster beziehungsweise dem Geoinformationssystem abschliessen.

Finanzielle Bestimmungen

1. Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG und Art. 44-47 GeoIV.

2. Der Gebührentarif der GIS Daten AG bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und ist zu veröffentlichen.

3. Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt werden, sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Richtlinie für den Stundenansatz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.

Finanzielle Bestimmungen

1. Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2. Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzeichen gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers.

3. Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.

Finanzielle Bestimmungen

1. Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen die Verursacherinnen und Verursacher.

2. Die nicht überwälzbaren Kosten der Nachführung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.

Finanzielle Bestimmungen

1. Der Regierungsrat fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Ausbildung und Forschung im Bereich der Geoinformation mit Beiträgen.

Finanzielle Bestimmungen

1. Regierungsrat und Gemeinderat können ihre Verwaltungsstellen und die von ihnen beauftragten privaten Dritten nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG ermächtigen, ihre Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.

Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

1. Der Datenschutz richtet sich unter dem Vorbehalt der Geoinformationsgesetzgebung nach dem Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG).

Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich

1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;

2. die Meldepflicht im Sinne von Art. 10 verletzt;

3. einwilligungspflichtige Geodaten gemäss Art. 12 ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt;

4. Geodienste ohne Einwilligung nutzt;

5. Auszüge im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Ziff. 2 zweckwidrig verwendet;

6. die Duldungspflicht im Sinne von Art. 26 verletzt;

7. die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 29 verletzt.

Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.

Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) wird wie folgt geändert: ...

Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Verordnung vom 22. Mai 1996 über die amtliche Vermessung und das Landesinformationssystem (Vermessungsverordnung);

2. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung).

Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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