Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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165.12 CH-NW

Landrat als Anstellungsinstanz 1. Funktionen

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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1. Der Landrat ist Anstellungsinstanz für die folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Landratssekretärin, Landratssekretär;

2. Vorsteherin Finanzkontrolle, Vorsteher Finanzkontrolle;

3. Mitglieder der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gerichtsgesetz[2].

1. Die Wahl wird durch das Landratsbüro vorbereitet. Dabei wirken folgende Instanzen mit

1. der Regierungsrat bei der Wahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;

2. die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Wahl der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwaltes;

3. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bei der Wahl einer Staatsanwältin, eines Staatsanwaltes, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes.

1. Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht sind Anstellungsinstanz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss dem Gerichtsgesetz.

2. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für mehrere Gerichtsbehörden tätig, nehmen sie die Aufgaben als Anstellungsinstanz gemeinsam wahr.

3. Anstellungsinstanz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtskasse ist das Kantonsgericht.

1. Das Reglement vom 16. September 1998 über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement) wird wie folgt geändert: ...

1. Der Landratsbeschluss vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung wird aufgehoben.

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