165.116
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Originalitätsprüfung
Verfahren
§ 9 Verordnung über das Vorschlagswesen — Originalitätsprüfung
1. Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität.
2. Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist.
3. Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt.