Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
165.116 CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Originalitätsprüfung

Verfahren
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (18 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über das Vorschlagswesen — Originalitätsprüfung

1. Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität.

2. Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist.

3. Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt.

← § 8 Verordnung über das Vorschlagswesen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Zweck § 10 Verordnung über das Vorschlagswesen →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →