165.116
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Wirkung
Verfahren
§ 8 Verordnung über das Vorschlagswesen — Wirkung
1. Mit der Einreichung eines Vorschlages gehen alle Rechte ins Eigentum des Kantons über. Für patentfähige Erfindungen bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 332 OR vorbehalten.
2. Die Weitergabe von Vorschlägen an Dritte bedarf der Einwilligung des Regierungsrates.