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165.116 CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Fachkommission

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 5 Verordnung über das Vorschlagswesen — Fachkommission

1. Der Fachgruppe Vorschlagswesen gehören als Mitglieder an

1. Finanzdirektorin oder Finanzdirektor, Vorsitz;

2. Finanzverwalterin oder Finanzverwalter;

3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalverbände in der Paritätischen Personalkommission;

4. Vorsteherin oder Vorsteher des Personalamts, Sekretariat.

2. Sie kann die Einsenderin oder den Einsender zur mündlichen Erläuterung des Vorschlags einladen und Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen.

3. Sie beurteilt eingereichte Vorschläge in der Regel binnen dreier Monate auf ihre grundsätzliche Prämienberechtigung und den zu erwartenden Nutzen und legt die Prämie fest.

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