Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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165.116 CH-NW

§ 15 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Nachberechnung der Prämien

Verfahren
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§ 15 Verordnung über das Vorschlagswesen — Nachberechnung der Prämien

1. Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können Prämien nachbezahlt werden.

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