165.116
CH-NW
§ 15 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Nachberechnung der Prämien
Verfahren
§ 15 Verordnung über das Vorschlagswesen — Nachberechnung der Prämien
1. Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können Prämien nachbezahlt werden.