165.116
CH-NW
§ 1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über das Vorschlagswesen — Zweck
1. Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch
1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung von Handlungsspielräumen;
2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch das Zusammenwirken;
3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas;
4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge.