Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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165.116 CH-NW

§ 1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über das Vorschlagswesen — Zweck

1. Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch

1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung von Handlungsspielräumen;

2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch das Zusammenwirken;

3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas;

4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge.

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