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152.5 CH-NW

Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Zweck

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Table of Provisions (20)

Statutory Text (20 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, in Zeiten des Notstandes

1. die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie die öffentlichen Dienste im Kanton und in den Gemeinden sicherzustellen;

2. die Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu sichern.

Allgemeine Bestimmungen

1. Ein Notstand liegt vor, wenn infolge von Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen die öffentliche Ordnung und die öffentlichen Dienste nur noch mit ausserordentlichen Massnahmen und Mitteln gewährleistet werden können, oder wenn Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt betroffen werden, nur mehr durch ausserordentliche Rettungs- und Schutzmassnahmen gemeistert werden können.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Notstand wird unter Vorbehalt von Abs. 2 in allen Fällen durch den Regierungsrat festgestellt.

2. Für die Feststellung des Kriegszustandes ist der Bundesrat zuständig; ist er dazu nicht mehr in der Lage, hat der Regierungsrat, und bei dessen Ausfall der Gemeinderat, lagegerecht zu handeln.

3. Der Regierungsrat orientiert nach erfolgter Feststellung des Notstandes unverzüglich die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem Landrat in der nächstfolgenden Sitzung über die getroffenen Massnahmen Bericht.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten; Umfang der Dienstpflicht, Entschädigung und Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

2. Erfolgt ein Aufgebot, ist der Landrat binnen 20 Tagen einzuberufen; dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über deren Dauer.

3. In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Einsatz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisieren.

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Fall von Katastrophen steht dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab das Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren; Verfahren und Entschädigung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

2. Im Falle kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition; soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab entsprechende Befugnisse zu.

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Falle kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit Weisungen und trifft alle notwendigen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind Schutzräume zu errichten.

2. Der Landrat ist ermächtigt, die für die Errichtung dieser Bauten erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die für die Geheimhaltung der Notstandsmassnahmen erforderlichen Vorschriften.

Notstands-Organisation

1. Es wird eine Notstands-Organisation geschaffen, die dem Regierungsrat untersteht.

2. Der Regierungsrat sorgt für die Koordination der Vorbereitung und Durchführung aller erforderlichen Massnahmen.

3. Ist der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr aktionsfähig, werden seine Aufgaben und Befugnisse von jener Dreierdelegation übernommen, welche den kantonalen Führungsstab leitet.

Notstands-Organisation

1. Die Notstands-Organisation besteht aus

1. dem kantonalen Führungsstab, der von einer Dreierdelegation des Regierungsrates geleitet wird;

2. den Führungsstäben der Gemeinden.

Notstands-Organisation

1. Der Regierungsrat bestellt den kantonalen Führungsstab.

2. Die Führungsstäbe der Gemeinden werden durch die Gemeinderäte bezeichnet.

Notstands-Organisation

1. Der Notstands-Organisation obliegt die umfassende Vorbereitung und Durchführung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Territorialkommando.

2. Im Falle des Notstandes übernimmt sie die Aufgaben der ordentlichen Behörden in Kanton und Gemeinden, soweit diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage sind.

Notstands-Organisation

1. Der Einsatz der Notstands-Organisation erfolgt auf Anordnung des Regierungsrates.

Notstands-Organisation

1. Während der Dauer seines Einsatzes sind dem kantonalen Führungsstab unterstellt

1. die Führungsstäbe der Gemeinden;

2. die Kantonspolizei;

3. die Feuerwehren;

4. der Zivilschutz;

5. die zivilen Spitäler und Notspitäler sowie die geschützten Operationsstellen;

6. der kantonale Strassenunterhaltsdienst;

7. * die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;

8. der Informations- und Pressedienst;

9. je nach Lage und Bedarf weitere Personen und zivile Mittel sowie allenfalls zur Zusammenarbeit zugewiesene militärische Hilfsmittel.

Finanzielle Bestimmungen

1. Die Kosten des kantonalen Führungsstabes trägt der Kanton.

2. Die Kosten der Führungsstäbe der Gemeinden sind von den einzelnen Gemeinden zu tragen.

Finanzielle Bestimmungen

1. Im Kriegsfall verfügt der Regierungsrat für die Hilfeleistung über eine unbeschränkte Ausgabenkompetenz.

2. In den übrigen Fällen eines Notstandes kann der Regierungsrat für Hilfeleistungen Ausgaben bis Fr. 200'000.- tätigen; für die Bewilligung weiterer Mittel ist der Landrat zuständig.

Finanzielle Bestimmungen

1. Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden festzulegen.

2. Der Regierungsrat setzt die Kostenteilung im Einzelfalle fest; gegen seine Verfügung kann binnen 20 Tagen durch betroffene Körperschaften an den Landrat rekurriert werden, der endgültig entscheidet.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.

2. In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Direktion auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise dem Regierungsrat übertragen.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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