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Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Kanton

26 Articles / Provisions · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (26)

Statutory Text (26 Provisions)

Organisation und Zuständigkeiten

1. Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundes das Ausländerrecht, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Gemeinden erbringen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere

1. sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die Integration ihrer ausländischen Bevölkerung;

2. * gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf das Ausländer- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist (Art. 28 und Art. 50 Sozialhilfegesetz).

Integration

1. Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AIG koordiniert die kommunalen und kantonalen Integrationsmassnahmen, insbesondere in den Bereichen Schule, Berufsbildung, Sozialdienste und Gesundheitswesen.

2. Sie vertritt den Kanton in regionalen und nationalen Fachgremien.

Integration

1. Der Kanton informiert

1. * die Bevölkerung über die Migrationspolitik und die besondere Situation der ausländischen Bevölkerung im Kanton;

2. * die ihm zugewiesenen Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen angemessen über das Leben und ihre Rechte und Pflichten in der Schweiz.

2. Die Gemeinden informieren die übrigen Ausländerinnen und Ausländer über das Leben in der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über Integrationsangebote. Die Ansprechstelle für Integrationsfragen unterstützt dabei die Gemeinden.

Integration

1. Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer, indem sie Projekte im Sinne von Art. 53 AIG mit Beiträgen unterstützen oder selber durchführen.

2. Der Kanton fördert Projekte von kantonaler Bedeutung. Die politischen Gemeinden sind für Integrationsangebote von kommunaler Bedeutung zuständig. Die Schulgemeinden fördern oder realisieren Projekte im Bereich der Schule. Sie werden dabei von der Ansprechstelle für Integrationsfragen unterstützt.

Integration

1. Der Kanton stellt für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen Programme und Projekte zur Förderung der beruflichen, sozialen und sprachlichen Integration zur Verfügung.

2. Der Kanton trägt dafür die Kosten, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.

3. Der Kanton sorgt dafür, dass minderjährige schulpflichtige Asylsuchende einen angemessenen Schulunterricht erhalten. Die Kostentragung richtet sich nach dem Volksschulgesetz.

Sozialhilfe und Nothilfe

1. Die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe richtet sich nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sowie nach Art. 86 AIG und Art. 80 ff. AsylG.

2. Der Regierungsrat erlässt besondere Vorschriften, die von der Sozialhilfegesetzgebung abweichen können, über Art und Umfang

1. der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen;

2. der Nothilfe an Personen, die gestützt auf Bundesrecht nur Nothilfe erhalten beziehungsweise von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können.

Zwangsmassnahmen

1. Das Amt ist die zuständige Behörde für Zwangsmassnahmen.

2. Das Verwaltungsgericht als Einzelgericht entscheidet

1. als richterliche Behörde über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;

2. über die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume gemäss Art. 70 Abs. 2 AIG[10].

Zwangsmassnahmen

1. Das Amt kann Befragungen, Anhörungen und Entscheideröffnungen, die Zwangsmassnahmen betreffen, mittels Videokonferenz durchführen.

2. Die Befragungen, Anhörungen und Entscheideröffnungen werden in Ton und Bild festgehalten. Zusätzlich ist ein Protokoll zu führen.

3. Eine mündliche Erklärung der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, ersetzt die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.

Zwangsmassnahmen

1. Die inhaftierte Person ist in einer ihr verständlichen Sprache, nötigenfalls unter Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers insbesondere

1. über den Haftgrund zu orientieren;

2. zum Haftgrund anzuhören;

3. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Befugnisse, einen Rechtsbeistand beizuziehen;

4. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;

5. anzufragen, ob eine Person in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;

6. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;

7. über die Umstände des Haftvollzuges zu orientieren.

2. Es ist ein Protokoll zu führen, welches von der inhaftierten Person, der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher zu unterzeichnen ist.

3. Das Amt überweist für die Haftüberprüfung die Haft- und Verfahrensakten zeitnah dem Einzelgericht.

Zwangsmassnahmen

1. Die Haftüberprüfung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 80 ff. AIG.

2. Akteneinsicht wird auf Verlangen gewährt und richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3. Der inhaftierten Person, ihrem allfälligen Rechtsbeistand und dem Amt ist Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

Zwangsmassnahmen

1. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu treffen.

Zwangsmassnahmen

1. In Verfahren mit einer mündlichen Gerichtsverhandlung ist der Entscheid den Verfahrensbeteiligten in der Regel unmittelbar im Anschluss an diese mündlich zu eröffnen.

2. Das Einzelgericht stellt den Verfahrensbeteiligten den Entscheid umgehend schriftlich und begründet zu.

3. Im Entscheid ist auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

Zwangsmassnahmen

1. Haftverlängerungen richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts. Das Amt hört vor der Haftverlängerung die inhaftierte Person an. Es ist ein Protokoll zu erstellen.

2. Das Amt reicht den Antrag auf Zustimmung zusammen mit dem Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft dem Einzelgericht ein. Erfolgt eine richterliche Überprüfung nur auf Antrag, überweist das Amt die Unterlagen innerhalb von vier Arbeitstagen seit dem entsprechenden Antrag.

3. Sofern es sich nicht um ein schriftliches Verfahren handelt und die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird, kann die inhaftierte Person auf eine Teilnahme an der Verhandlung über die Haftverlängerung verzichten. Der Verzicht ist im Anhörungsprotokoll festzuhalten.

4. Die Vorschriften der Art. 9-12 finden sinngemäss Anwendung.

Zwangsmassnahmen

1. Beim Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.

2. Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt erfordern.

3. Die Haft wird gemäss Art. 81 AIG vollzogen.

Zwangsmassnahmen

1. Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Hausordnung insbesondere

1. ohne Einschränkungen Besuch empfangen;

2. auf eigene Kosten unbeschränkt telefonieren;

3. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;

4. sich im Freien aufhalten.

2. Sie ist nicht zur Arbeit verpflichtet.

Zwangsmassnahmen

1. Das Haftentlassungsgesuch ist an das Einzelgericht gemäss Art. 8 zu richten.

2. Das Amt kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.

3. Im Übrigen finden die Art. 9-12 sinngemäss Anwendung.

4. Wird das Gesuch abgewiesen, ist auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs aufmerksam zu machen.

Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt der Verfügungen gestützt auf Art. 73 ff. AIG Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen gestützt auf Art. 74 AIG kann innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Einzelgericht für Zwangsmassnahmen erhoben werden.

Rechtspflege

1. Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese durch die Rechtsmittelinstanz oder dessen Präsidium nicht gewährt wird.

Rechtspflege

1. Die Verlegung und die Bemessung der Prozesskosten richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und dem Prozesskostengesetz.

2. Die Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen kann im Entscheid festlegen, dass auf die Rückvergütung der Gerichts- und Verbeiständungskosten, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurden, verzichtet wird, sofern die Person die Schweiz zu verlassen hat.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung).

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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