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CH-LU
§ 73 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Betreffend den Zins
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
§ 73 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Betreffend den Zins
1. Gleiches Recht mit dem Kapital geniessen auch
a. bei gewöhnlichen Gülten drei verfallene Zinse und der Markzins;
b. bei Prioritätsgülten ein verfallener Zins und der Markzins;
c. bei Zahlungsbriefen ein verfallener Zins und der Markzins;
d. die allfälligen gesetzlichen Betreibungskosten;