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215 CH-LU

§ 73 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Betreffend den Zins

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
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§ 73 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Betreffend den Zins

1. Gleiches Recht mit dem Kapital geniessen auch

a. bei gewöhnlichen Gülten drei verfallene Zinse und der Markzins;

b. bei Prioritätsgülten ein verfallener Zins und der Markzins;

c. bei Zahlungsbriefen ein verfallener Zins und der Markzins;

d. die allfälligen gesetzlichen Betreibungskosten;

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