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215 CH-LU

§ 7 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - b. Vergleichung (Confrontation)

Handänderungswesen
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§ 7 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — b. Vergleichung (Confrontation)

1. Der so ausgefertigte Kaufs- oder Tauschbrief wird der Gerichtskanzlei zu Handen des Gerichtsoffiziums eingereicht.

2. Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtlichen Protokollen und berichtigen geringere Irrungen und Auslassungen, oder senden ihn zu verbesserter Ausfertigung dem Gemeinderat zurück. Die Vergleichung soll innert vierzehn Tagen erfolgen.

3. Die mit den gerichtlichen Protokollen übereinstimmend gefundene Ausfertigung wird ans gerichtliche Protokoll getragen und die Richtigkeit mit Siegel und Unterschrift des Präsidenten und Schreibers beglaubigt.

4. Gehören Teile der Liegenschaft in einen andern Gerichtskreis, so erfolgt die nötige Vergleichung und Vormerkung auch in diesem andern Gerichtskreise.

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