215
CH-LU
§ 39 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 39 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Wenn jemand, der betrieben ist, ein Unterpfand erwirbt, so ist die Betreibung kein Hindernis, um das neu erworbene Unterpfand zu Gunsten des Verkäufers zu verpfänden.