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215 CH-LU

§ 39 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 39 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Wenn jemand, der betrieben ist, ein Unterpfand erwirbt, so ist die Betreibung kein Hindernis, um das neu erworbene Unterpfand zu Gunsten des Verkäufers zu verpfänden.

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