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CH-LU
§ 18 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Ablösung und Umwandlung[[1]](#articletitle_text_fn_55618_2_1_c)
Hypothekarwesen - Über die bisherigen Verschreibungen
§ 18 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen — Ablösung und Umwandlung[[1]](#articletitle_text_fn_55618_2_1_c)
1. Die Abkündung und Abbezahlung der bisherigen Hypothekarinstrumente erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über Einzinserei vom 5. Oktober 1859.
2. Bei dem § 3 desselben wird jedoch festgesetzt, dass es bei einer Aufkündung, wo entweder ein Alleinschuldner oder alle Mitschuldner das ganze Instrument aufkünden, der gemeinderätlichen Erklärung nicht bedarf.
3. Die Umwandlung der alten Verschreibungen in neue Gülten erfolgt nach den §§ 29 u. ff. des gleichen Gesetzes.
4. Wenn in Folge Übereinkunft zwischen dem Ansprecher und der Einzinserkasse eine alte Verschreibung ohne vorherige rechtliche Aufkündung an die Einzinserkasse zum Zwecke der Ablösung abgetreten wird, so ist eine rechtliche Aufkündung nicht mehr nötig.