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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern - Bewilligungspflicht
Heimpflege
§ 5 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern — Bewilligungspflicht
1. Wer mehr als fünf Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsüber und nachts aufnimmt, untersteht den Bestimmungen über die Heimpflege.
2. ...
3. Nicht als Heime im Sinn dieser Verordnung gelten Internate und andere Schulen mit Übernachtungsmöglichkeiten.