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202a CH-LU

§ 12 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Grundsatz

Gebühren
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§ 12 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen — Grundsatz

1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

2. Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus

a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,

b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

3. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.

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