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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Wahlen und Abstimmungen
Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
§ 7 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) — Wahlen und Abstimmungen
1. Für die Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit und die Amtsdauer gelten sinngemäss die Vorschriften der Kantonsverfassung und der Gesetze, sofern die Kirchenverfassung hierüber keine besonderen Bestimmungen enthält.
2. Die Kirchenverfassung kann für die Wahl der Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden stille Wahlen vorsehen.