187
CH-LU
§ 2 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Organisation
Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
§ 2 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) — Organisation
1. Die Kirchenverfassung muss folgende Organisation vorsehen
1. Kirchgemeinden mit einem von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählten Kirchenrat bzw. Kirchenvorstand. Die Kirchenverfassung kann bestimmen, dass ihm ein oder mehrere Pfarrer von Amtes wegen angehören;
2. die Synode;
3. den Synodalrat.
2. Die Kirchenverfassung kann für diese Behörden auch andere Bezeichnungen wählen.