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187 CH-LU

§ 13 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Einführung der Kirchenverfassung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 13 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) — Einführung der Kirchenverfassung

1. Ein Zehntel der stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession kann unterschriftlich beim Regierungsrat verlangen, dass über die Einführung einer Kirchenverfassung abgestimmt werde. Die für Initiativbegehren geltenden Formvorschriften sind anwendbar.

2. Wenn sich die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden für die Einführung einer Kirchenverfassung ausspricht, hat der Regierungsrat die Wahl eines Verfassungsrates durch die stimmberechtigten Angehörigen der betreffenden Konfession anzuordnen. Der Regierungsrat setzt die Zahl der Mitglieder, welche 170 nicht übersteigen darf, und die Wahlkreise fest und verteilt die Mitglieder im Verhältnis der Stimmberechtigten der betreffenden Konfession auf die Wahlkreise, doch soll einem Wahlkreis mindestens ein Vertreter zukommen.

3. Wenn in einem Wahlkreis nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat ohne Wahlverhandlung als gewählt erklärt.

4. Die Abstimmung über die erste Kirchenverfassung und die erste Wahl der Synode werden vom Regierungsrat angeordnet.

5. Die Kirchgemeinden führen diese Abstimmungen und Wahlen mittels der Urne durch. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

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