210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 18 Notariatsverordnung (NotV) - Änderungen und Korrekturen an der Urkunde anlässlich der Beurkundung
Änderungen an Urkunden
Art. 18 NotV — Änderungen und Korrekturen an der Urkunde anlässlich der Beurkundung
1. Wollen die Urkundsparteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen oder Korrekturen vornehmen, so sind diese gut leserlich anzubringen und in die Beurkundung einzubeziehen.
2. Die Urkundsperson hat die Änderungen mit ihrem Stempel zu versehen, zu unterschreiben und zu datieren.