Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
210.350 NOTVONOT CH-GR

Art. 13 Notariatsverordnung (NotV) - Belege

Aufbewahrungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (29 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 NotV — Belege

1. Die Notariatsperson hat verwendete Belege im Original oder als Kopie zu sich zu nehmen und geordnet aufzubewahren.

2. Als Belege gelten diejenigen Dokumente, welche für einzelne Beurkundungen vorgelegen haben und keine Beilagen sind (z.B. Vollmachten, Registerauszüge, Bescheinigungen, Bewilligungen von Behörden oder Amtsstellen).

← Art. 12 NotV Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsausschreibung Art. 14 NotV →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →