210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 13 Notariatsverordnung (NotV) - Belege
Aufbewahrungen
Art. 13 NotV — Belege
1. Die Notariatsperson hat verwendete Belege im Original oder als Kopie zu sich zu nehmen und geordnet aufzubewahren.
2. Als Belege gelten diejenigen Dokumente, welche für einzelne Beurkundungen vorgelegen haben und keine Beilagen sind (z.B. Vollmachten, Registerauszüge, Bescheinigungen, Bewilligungen von Behörden oder Amtsstellen).