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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Weisungen

Organaufsicht
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Art. 7 JAV — Weisungen

1. Das Obergericht erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen zur ordnungsgemässen Besorgung der Justizverwaltung. Es kann derartige Weisungen auch gegenüber den der Aufsicht der Regionalgerichte unterstehenden Vermittlerämtern und Schlichtungsbehörden erlassen.

2. Diese Weisungen können insbesondere folgende Bereiche betreffen

a) Aktenführung und Aktenordnung;

b) Fallerfassung und Bewirtschaftung der Fachapplikation;

c) Statistik;

d) Berichterstattung;

e) Personalwesen;

f) Informatik;

g) Datenschutz;

h) Risikomanagement.

3. Gegenüber den Regionalgerichten können zudem Weisungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung ihrer Aufsicht über die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen erlassen werden.

4. Vor dem Erlass von Weisungen werden die betroffenen Behörden angehört; vorbehalten bleibt die Beratung der Weisungen in der erweiterten Verwaltungskommission.

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