173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand
Dienstaufsicht
Art. 13 JAV — Gegenstand
1. Als dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gelten
a) Anordnungen, die das beschäftigungsrechtliche Verhältnis betreffen;
b) Anordnungen, die eine ordnungsgemässe Erfüllung der Amtspflichten durch die Mitglieder der beaufsichtigten Behörden sicherstellen, unter Einschluss der Anordnung von Disziplinarmassnahmen.