Art. 1 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand
Art. 1 JAV — Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Organ- und Dienstaufsicht unter Einschluss der Oberaufsicht durch das Obergericht, soweit sie ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz oder andere Gesetze übertragen ist, und konkretisiert die Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan.
2. Ferner regelt die Verordnung weitere Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere
a) die Einzelheiten und das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung der Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der richterlichen Behörden;
b) die Organisation der erweiterten Verwaltungskommission;
c) die Beschlussfassung der Regionalgerichte über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemeinsam zu besorgen haben;
d) die Aufgaben und die Organisation der Stabsstelle für die Regionalgerichte.