Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 JAV — Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Organ- und Dienstaufsicht unter Einschluss der Oberaufsicht durch das Obergericht, soweit sie ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz oder andere Gesetze übertragen ist, und konkretisiert die Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan.

2. Ferner regelt die Verordnung weitere Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere

a) die Einzelheiten und das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung der Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der richterlichen Behörden;

b) die Organisation der erweiterten Verwaltungskommission;

c) die Beschlussfassung der Regionalgerichte über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemeinsam zu besorgen haben;

d) die Aufgaben und die Organisation der Stabsstelle für die Regionalgerichte.

Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand Art. 2 JAV →

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