173.020
CH-GR
Art. 7 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Entscheidausfertigung
Art. 7 Geschäftsordnung des Justizgerichts — Entscheidausfertigung
1. Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.