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Art. 7 Geschäftsordnung des Justizgerichts - Entscheidausfertigung

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Art. 7 Geschäftsordnung des Justizgerichts — Entscheidausfertigung

1. Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.

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