Art. 7 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Versicherter Lohn
Art. 7 PKG — Versicherter Lohn
1. Versichert wird der AHV-Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch höchstens sieben Achtel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Der maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Die Eintrittsschwelle liegt beim BVG-Mindestlohn.
2. Der für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13. Monatslohns. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorübergehende Zulagen werden nicht versichert.
3. Der höchstversicherbare Lohn entspricht dem maximalen Jahreslohn gemäss kantonaler Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.