170.450
PKGLCPG
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Grundsätze
Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Art. 5 PKG — Grundsätze
1. Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.
2. Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Die temporären Invalidenleistungen und die Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des versicherten Lohnes bestimmt.