Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 3 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Verwaltungskommission

Allgemeines und Organisation
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Art. 3 PKG — Verwaltungskommission

1. Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden bestimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmenden gewählt.

2. Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

3. Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.

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Court Decisions Applying This Provision (3)

GR_VG_006_PVG-2019-1_2019-12-31 · gr (Art. 3 Abs. 2 PKG)
District Court Member Exit Benefit Increase Denial
nd Richter der Bezirksgerichte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (2006/2007) entweder bereits der KPG angeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 2 PKG vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, der die Möglichkeit, sich freiwillig anzuschliessen, statuierte) oder in einer e
GR_VG_002_S-2017-149_2019-09-10 · gr (Art. 3 Abs. 2 PKG)
Former District Court President v. Canton (Severance Pay Increase)
Bezirksgerichte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (2006/2007) entweder bereits der KPG angeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 2 PKG vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, der die Möglichkeit, sich freiwillig anzuschliessen, statuierte) o
GR_VG_003_S-2017-149_2019-09-10 · gr (Art. 3 Abs. 2 PKG)
Former District Court President v. Administrative Court (Retirement Benefit Increase)
Bezirksgerichte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (2006/2007) entweder bereits der KPG angeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 2 PKG vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, der die Möglichkeit, sich freiwillig anzuschliessen, statuierte) o