Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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8.7-1 APGN CH-GL

Rechtsform und Sitz (APGN)

21 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Art. 1 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 2 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 3 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 4 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 5 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 6 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 7 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 8 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 9 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 10 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 11 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 12 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 13 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 14 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 15 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 16 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 17 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 18 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 19 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 20 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN Art. 21 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Unter dem Namen «Alters- und Pflegeheime Glarus Nord (APGN)» besteht eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus Nord (im Folgenden: APGN) mit Sitz in Glarus Nord.

2. Die Institution ist im Handelsregister eingetragen.

3. Die Institution besitzt ein eigenes Vermögen und führt eine eigene Rechnung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Zweck der Institution ist die Erbringung von Dienstleistungen, schwergewichtig für Seniorinnen und Senioren inklusive deren Umfeld, unter Beachtung der Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

2. Die Institution

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | stellt die Pflege und Betreuung der Bewohnenden sicher; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | ist auf die gute Lebensqualität der Bewohnenden ausgerichtet; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | unterstützt weitere Aufgabenstellungen hinsichtlich einer umfassenden Gesundheitsversorgung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | kann Dienstleistungen auch für andere Gemeinden oder für weitere Institutionen erbringen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | unterstützt massgeblich die Umsetzung der kantonalen Alterspolitik. | | |

3. Die Institution kann alle Leistungen erbringen, Geschäfte durchführen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Institution zu fördern oder die damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen.

4. Die Institution kann Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen (mit Ausnahme von Beteiligungen), die geeignet sind, den Zweck der APGN zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen. Einzelinvestitionen ab CHF 2'000'000.00 bis CHF 4'000'000.00 müssen vom Gemeinderat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum. Einzelinvestitionen über CHF 4'000'000.00 sind von der Gemeindeversammlung zu beschliessen.

5. Die Institution kann sich an Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen ganz oder teilweise übernehmen, Unternehmungen selber gründen und Beteiligungen veräussern, sofern damit nachweislich die Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig gesichert und / oder die Marktposition verbessert wird. Die Zustimmung des Gemeinderates ist notwendig bei Transaktionen von mehr als CHF 100'000.00 oder wenn die Beteiligung der APGN nach der Transaktion mehr als einen Drittel beträgt oder wenn eine Beteiligung bei einem Verkauf die Grenze von einem Drittel wieder unterschreitet.

6. Zur Erreichung ihrer Zweckbestimmung schliesst die Institution mit ihren Kunden privatrechtliche Verträge (namentlich Miet- und Pensionsverträge) ab.

Allgemeine Bestimmungen

1. ...

2. Die Unternehmensstrategie der APGN basiert auf der Eigentümerstrategie der Gemeinde. Der Erlass der Eigentümerstrategie erfolgt nach Massgabe der Gemeindeordnung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Institution übernahm gemäss Bilanzen vom 31. Dezember 2010

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | von der Stiftung Altersheim Niederurnen: alle Aktiven und Passiven betreffend Seniorenzentrum im Feld sowie die angegliederten Alterswohnungen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | von den Gemeinden Näfels, Oberurnen, Mühlehorn, Obstalden und Filzbach: alle Aktiven und Passiven betreffend Alters- und Pflegeheim Letz. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | von der Gemeinde Mollis: alle Aktiven und Passiven betreffend Alters- und Pflegeheim Hof sowie die angegliederten Alterswohnungen. | | |

1.1 Die Zweckbestimmung der bestehenden Fonds, Legate und Stiftungen, die zugunsten eines Alters- und Pflegeheims errichtet wurden, bleibt erhalten.

2. Die Institution beschafft sich weitere Mittel durch Äufnung von betriebsnotwendigen Reserven.

3. Der Beteiligungswert der Gemeinde Glarus Nord an den APGN entspricht maximal dem Anschaffungswert der APGN (Wert Eigenkapital, ohne Rücklagen) per 1. Januar 2011.

4. ...

Aufsicht

1. Der Gemeinderat Glarus Nord übt die Aufsicht über die Institution aus, ausgenommen bleibt die Aufsicht des Kantons gemäss Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG).

2. Die Jahresrechnung ist dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung jährlich zur Genehmigung vorzulegen.

3. Der Geschäftsbericht wird dem Gemeinderat jährlich zur Kenntnisnahme unterbreitet.

4. Vom Voranschlag nimmt der Gemeinderat jährlich Kenntnis.

Organe

1. Organe der Institution sind

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Verwaltungsrat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Geschäftsleitung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Revisionsstelle. | | |

2. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind in den nachfolgenden Bestimmungen und im Geschäftsreglement festgelegt.

3. Fehlt eine Regelung, so gelten das übrige Gemeinderecht und das Recht des Kantons.

Organe - Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Institution. Ihm obliegt die unternehmensstrategische Führung. Er legt die Grundprinzipien der Geschäftspolitik und die unternehmerische Tätigkeit gemäss der Zweckbestimmung, der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton und der Eigentümerstrategie der Institution fest.

2. Der Verwaltungsrat ist für die Anstellung aller Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für die Auflösung und Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse zuständig.

3. Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über die geschäftsführende Person und die Geschäftsleitung aus. Er entscheidet über alle Geschäfte, soweit diese nicht durch das Gesetz oder dieses Organisationsreglement einem anderen Organ zur Entscheidung übertragen werden.

4. Der Verwaltungsrat erlässt gestützt auf das Organisationsreglement ein Geschäftsreglement.

5. Das Geschäftsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und Kompetenzen und regelt die Berichterstattung.

6. Das Geschäftsreglement hat weitere Bestimmungen zu enthalten über die Aufgaben und Kompetenzen der Organe, über die Beaufsichtigung der geschäftsführenden Person und der Geschäftsleitung, das Rechnungswesen, die Tarifgestaltung sowie über das Personal.

Organe - Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus maximal sieben Mitgliedern.

2. Die Stimmberechtigten wählen nach Massgabe der Gemeindeordnung zwei Mitglieder.

3. Der Gemeinderat wählt nach Anhörung des Verwaltungsrates die weiteren Mitglieder, wovon eines aus dem Kreise des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates darauf zu achten, dass auch Fachkräfte aus den Bereichen Pflege und Betreuung, Medizin, Betriebswirtschaft und Finanzen ernannt werden.

4. Das Präsidium wird vom Gemeinderat bestimmt. Der Verwaltungsratspräsident darf nur in Ausnahmefällen dem Gemeinderat angehören. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.

5. Mitarbeitende der Gemeinde und der Institution können dem Verwaltungsrat nicht angehören.

6. Das Reglement zur Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird nach Massgabe der Gemeindeordnung erlassen.

7. ...

Organe - Verwaltungsrat

1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates fällt mit derjenigen der Behörden der Gemeinde Glarus Nord zusammen. Wiederwahl ist zulässig.

Organe - Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Organe - Verwaltungsrat

1. Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates zeichnen gemeinsam oder mit einem Mitglied des Verwaltungsrates für die Institution kollektiv zu zweien.

2. Der Verwaltungsrat kann auch Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Mitarbeitende bestimmen, die kollektiv zu zweien oder mit einem Mitglied des Verwaltungsrates zeichnungsberechtigt sind. Details sind im Geschäftsreglement der Institution zu regeln.

Organe - Geschäftsführende Person und Geschäftsleitung

1. Die geschäftsführende Person untersteht dem Verwaltungsrat. Sie ist für die operative Leitung der Institution verantwortlich und führt die Geschäftsleitung gemäss den strategischen Vorgaben des Verwaltungsrates.

2. Die geschäftsführende Person nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.

3. Die geschäftsführende Person vertritt, vorbehältlich der Kompetenzen des Verwaltungsrates, die Institution nach aussen.

4. Im Übrigen sind die Aufgaben und Befugnisse der geschäftsführenden Person im Geschäftsreglement festgelegt, welches vom Verwaltungsrat erlassen wird.

Organe - Geschäftsführende Person und Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung setzt sich aus der geschäftsführenden Person und den Bereichsleitungen zusammen.

2. Die Geschäftsleitung ist gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Unternehmensführung, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Weiterentwicklung der Institution, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. | | |

3. Die Geschäftsleitung ist für die Anstellung, die Auflösung sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig, sofern sich diese nicht im Kompetenzbereich des Verwaltungsrates befinden.

4. Im Übrigen sind die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung im Geschäftsreglement festgelegt, welches vom Verwaltungsrat erlassen wird.

Organe - Revisionsstelle

1. Der Verwaltungsrat stellt einen Antrag an die Geschäftsprüfungskommission für die Wahl einer fach- und branchenkundigen Revisionsstelle für die Prüfung der Rechnung.

2. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt jährlich.

3. Die Revisionsstelle hat jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnungen und die Bilanzen zu prüfen und dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung Bericht zu erstatten.

Personal

1. Das Personal ist nach Massgabe der Gemeindeordnung privatrechtlich anzustellen.

2. Die Institution versichert ihr Personal selbst gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall, Krankheit, Invalidität, Alter und Tod, in Abstimmung mit der Gemeinde.

Finanzwesen und Haftung

1. Die Institution finanziert sich insbesondere durch

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Einnahmen durch die Erbringung von Dienstleistungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Kredite, die sie auf dem Geldmarkt oder von der Gemeinde aufnimmt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Beiträge der Gemeinde für die Mitfinanzierung bedeutender Investitionsprojekte; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Spenden, Vergabungen und dergleichen; | | |

| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | e) **\*** | ... | | | | |

Finanzwesen und Haftung

1. Die Geschäfte sind nach kaufmännischen Grundsätzen effizient und kostendeckend zu führen.

2. Die Institution führt die Rechnung nach den aktuellen Empfehlungen der Curaviva Schweiz und den Richtlinien zur Rechnungslegung gemäss aktuellem Regierungsratsbeschluss.

3. Die Investitionsrechnung ist Sache des Verwaltungsrates.

4. Es wird eine Anlagenbuchhaltung geführt.

Finanzwesen und Haftung

1. Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich den Voranschlag (Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung) und präsentiert diesen anschliessend dem Gemeinderat.

2. Die Institution führt einen Finanzplan über mindestens vier Jahre und aktualisiert diesen jährlich.

3. Die Jahresrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen.

4. Die Jahresrechnung enthält die Abweichungsbegründungen zum Voranschlag.

Finanzwesen und Haftung

1. Für Verbindlichkeiten der Institution haftet allein ihr Vermögen. Eine Haftung der Gemeinde ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Die Haftung der Institution für Schäden, die Angestellte in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Institution gegenüber Dritten verursachen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

3. Soweit die Institution gestützt auf das Staatshaftungsgesetz Schadenersatz zu leisten hat, haftet der Mitarbeiter der Institution gegenüber nach Massgabe des Staatshaftungsgesetzes. Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen der Institution und den Mitarbeitern nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts.

4. Hat die Institution mit ihren Kunden einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR).

Auflösung

1. Über die Auflösung oder den Verkauf von Teilen oder der ganzen Institution und die Liquidation derselben entscheidet die Gemeindeversammlung.

2. Ein allfälliger Liquidationserlös oder -verlust fällt an die Gemeinde Glarus Nord.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Gemeinden Niederurnen, Näfels und Mollis haben ihre Anlagen, Einrichtungen und Liegenschaften mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten gemäss Übernahmebilanz per 1. Januar 2011 in die Institution eingebracht.

2. Die Institution hat alle Aktiven und Passiven, Rechte und Pflichten bezüglich der Versorgung mit öffentlichen Alters- und Pflegeheimplätzen und aller weiteren damit zusammenhängenden Leistungen von den Gemeinden Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Filzbach, Obstalden und Mühlehorn übernommen.

3. Die Zweckbestimmung der bestehenden Fonds, Legate und Stiftungen, die zugunsten eines Alters- oder Pflegeheims errichtet wurden, bleiben erhalten.

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