Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Zweck
Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
1. Die Gemeinde Glarus Nord legt mit diesem Reglement den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Handhabung der Abgabe von Barrierenschlüsseln im Zusammenhang mit dem Befahren von Waldstrassen fest. Das Reglement bezweckt die einheitliche und klare Handhabung der Fahrberechtigung für die umschriebenen Strassen mit Motorfahrzeugen. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten geregelt. Dieses Reglement findet Anwendung auf allen Waldstrassen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
1. Zu den Güter- und Waldstrassen gehören alle Fahrstrassen, die nur bestimmten Grundstücken und nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 12 Abs. 1 kantonales Strassengesetz).
2. Waldstrassen dürfen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) Art. 15 und des Kantonalen Waldgesetzes (kWaG) Art. 11 Abs. 1 nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.
3. Als Waldstrassen gemäss Waldgesetzgebung gelten jene Strassen, welche im kantonalen Waldstrassenverzeichnis bezeichnet sind (kWaG Art. 11 Abs. 2).
1. Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle im Waldstrassenverzeichnis aufgeführten Waldstrassen im Gemeindegebiet von Glarus Nord. Das Waldstrassenverzeichnis ist ein integrierender Bestandteil dieses Reglements und wird bei Bedarf aktualisiert.
1. Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), sowie mit einem Zusatzschild mit dem Text «Waldstrasse, ausgenommen Berechtigte» belegt. Zudem sind einige Strassen mit baulichen Massnahmen (Barrieren,) welche Nichtberechtigten das Befahren der Strasse verwehrt, ausgestattet.
1. Von Fahrverbot und Verkehrsbeschränkungen ausgenommen und keiner Bewilligung bedürfen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Fahrten im Dienste des Bundes (Art. 3 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Fahrten zu Rettungs- und Bergungszwecken (Art. 13 Abs. 1 lit. a Waldverordnung WaV); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Fahrten zu Polizeikontrollen (Art. 13 Abs. 1 lit. b WaV); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Fahrten zu militärischen Übungen (Art. 13 Abs. 1 lit. c WaV); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Naturereignissen (Art. 13 Abs. 1 lit. d WaV); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Fahrten zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 13 Abs. 1 lit. e WaV); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Fahrten für die Bewirtschaftung in der Land- und Alpwirtschaft (Art. 11 Abs. 3 lit. a kWaG); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Fahrten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 11 Abs. 3 lit. b kWaG); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | Fahrten für die Jagd gemäss kantonalen Jagdvorschriften (Art. 11 Abs. 3 lit. c kWaG); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | j) | die Zufahrt zu rechtmässig erstellten Wohnbauten (Art. 11 Abs. 3 lit. d kWaG); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | k) | Zubringer für die Organisation standortgebundener öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen (Art. 11 Abs. 3 lit. e kWaG). | | |
1. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. f kWaG können die Gemeinden im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen, welche örtlich und zeitlich begrenzt sind sowie bei denen ein Zweck begründet nachgewiesen ist, zulassen für
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Fahrzeuge gehbehinderter Personen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | kollektive Personentransporte (Busfahrten für spezielle Anlässe, zeitlich beschränkter Taxibetrieb). | | |
2. Der Gesuchsteller muss für die Ausnahmebewilligung ein schriftliches Gesuch an den Bereich Wald und Landwirtschaft mit der detaillierten Angabe des Zwecks seiner Fahrt einreichen. Der Bereich Wald und Landwirtschaft muss in jedem Einzelfall prüfen, ob die Gründe des Gesuchstellers oder die Walderhaltung respektive andere öffentliche Interessen höher zu gewichten sind. Nur wenn die Gründe des Gesuchstellers höher gewichtet werden, erteilt der Bereich Wald und Landwirtschaft die zeitlich beschränkte schriftliche Bewilligung für die bezeichnete Strasse.
1. Die Fahrberechtigung ist grundsätzlich für jene, welche die Strasse bewilligungsfrei befahren dürfen (siehe Art. 5) bis zur Erlöschung ihrer Legitimation gültig.
2. Die Fahrberechtigung zu rechtmässig erstellten Wohnbauten wird nur Eigentümern und Mietern mit einem gültigen Mietvertrag erteilt. Untermietverträge werden nicht anerkannt und berechtigen somit nicht zur Strassenbenützung.
3. Die Fahrberechtigung besteht nur bis zur direkten Verbindung zum Gebäude.
1. Der Bereich Wald und Landwirtschaft kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen oder infolge der Bewirtschaftung des Waldes oder Unterhaltsarbeiten an den Strassen die Strassenbenützung verbieten oder für bestimmte Zeiten einschränken.
2. Die Einschränkungen werden nach Möglichkeit den Fahrberechtigten mitgeteilt oder öffentlich publiziert. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen (z.B. Naturereignisse) können die Strassen kurzfristig und ohne Vorankündigung gesperrt werden. Strassensperrungen sind strikte einzuhalten.
3. Während den Wintermonaten besteht grundsätzlich kein Unterhaltsdienst. Schneebedeckte Strassen dürfen ohne Zustimmung des Bereichs Wald und Landwirtschaft nicht geöffnet und befahren werden.
1. Parkierte Fahrzeuge dürfen das Kreuzen bei Ausweichstellen und das Wenden bei Wendepunkten von PW’s und LKW’s nicht behindern. Auf Alpweiden ist das wilde Parkieren untersagt. Für die Erteilung von Bewilligungen und für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen neben der Strasse sind ausschliesslich die entsprechenden Grundeigentümer oder Alppächter zuständig.
2. Für die Erstellung allfälliger Einzäunungen von Abstellplätzen ist das ausdrückliche Einverständnis des betreffenden Grundeigentümers und Bewirtschafters einzuholen. Die Erstellung, Unterhalt und Abbruch von Abzäunungen ist dann Sache des Berechtigten.
1. Für die Fahrberechtigung gemäss Art. 5 ist keine Bescheinigung (Fahrbewilligung) erforderlich. Jeder Fahrzeuglenker muss jedoch zu jeder Zeit nachweisen können, dass die durch ihn ausgeübte Strassenbenützung zweckgebunden ist.
2. Für die Fahrberechtigung gemäss Art. 6 erhält der Berechtigte vom Bereich Wald und Landwirtschaft eine schriftliche Fahrbewilligung.
3. Für die Fahrberechtigten im Sinne der Zufahrt zu rechtmässig erstellten Wohnbauten führt der Bereich Wald und Landwirtschaft ein Verzeichnis der Grundeigentümer und der Mieter zu Kontrollzwecken.
1. Für die Abgabe und Rücknahme der Barrierenschlüssel ist der Bereich Wald und Landwirtschaft zuständig.
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wer eine rechtmässige Fahrberechtigung geltend machen kann, erhält für das Passieren der Barriere einen Schlüssel. Die Schlüsselabgabe erfolgt gegen Bezahlung eines Depots und Unterzeichnung einer Quittung. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Für die Führung des Schlüsselverzeichnisses der Waldstrassenbarrieren Glarus Nord ist das Sekretariat des Bereichs Wald und Landwirtschaft zuständig. Das Schlüsselverzeichnis ist laufend zu aktualisieren. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Der alleinige Besitz eines Schlüssels berechtigt nicht zum Befahren einer Waldstrasse. Wer einen Schlüssel besitzt, ist für dessen rechtmässige Verwendung verantwortlich und hat den Verlust umgehend zu melden und trägt die Ersatzkosten. Nach Ablauf der Fahrberechtigung ist der Barrierenschlüssel innert 10 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen ohne Einwilligung des Bereiches Wald und Landwirtschaft nicht an andere Personen weitergegeben werden. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu schliessen. | | |
1. Für den Vollzug dieses Reglements ist der Bereich Wald und Landwirtschaft Glarus Nord zuständig. Beschwerdeinstanz ist der Gemeinderat.
1. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 kann der Gemeinderat Glarus Nord Gebühren erheben.
2. Die Abgabe eines Barrierenschlüssels erfolgt gegen eine Depotgebühr, welche nach Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet wird.
3. Die Gebühren richten sich nach den Tarifen zu diesem Reglement. Der Gemeinderat erlässt die Gebührentarife.
1. Bei Schäden und Unfällen haftet der Strasseneigentümer nur im Rahmen der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR).
2. Der Fahrberechtigte akzeptiert, dass die Verantwortung und Haftung für das Befahren der Strasse voll zu Lasten des Fahrzeuglenkers geht. Der Fahrzeuglenker ist sich der erhöhten Gefahr bewusst.
3. Die Gemeinde Glarus Nord als Grundeigentümerin lehnt grundsätzlich jegliche Haftung für Schäden an Fahrzeugen ab. Das gilt insbesondere auch für abgestellte Fahrzeuge.
1. Das unberechtigte Befahren der Waldstrassen wird durch die zuständigen Polizei- und Kontrollorgane in Anwendung der Bestimmungen von SVG und WaG zur Anzeige gebracht.
2. Missbräuche bei der Verwendung von Barrierenschlüsseln und Fahrbewilligungen haben den Entzug der Fahrberechtigung zur Folge.
3. Der Gerichtsstand ist Glarus.