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7.6-1 CH-GL

Reglement für das Befahren von Güterstrassen mit Motorfahrzeugen (Güterstrassenreglement) - Zweck

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Table of Provisions (15)

Statutory Text (15 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinde Glarus Nord legt mit diesem Reglement den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Handhabung der Abgabe von Barrierenschlüsseln im Zusammenhang mit dem Befahren von Güterstrassen fest. Das Reglement bezweckt die einheitliche und klare Handhabung der Fahrberechtigung für die umschriebenen Strassen mit Motorfahrzeugen. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten geregelt.

2. Dieses Reglement findet Anwendung auf allen Güterstrassen mit Werkeigentum der Gemeinde Glarus Nord.

Allgemeine Bestimmungen

1. Zu den Güterstrassen gehören alle Fahrstrassen, die nur bestimmten Grundstücken und nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 12 Abs. 1 kantonales Strassengesetz).

Strassenverzeichnis, Art der Verkehrsbeschränkung

1. Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle im Güterstrassenverzeichnis Gemeinde Glarus Nord aufgeführten Strassen, bei denen die Gemeinde Glarus Nord Werkeigentümerin ist. Das Güterstrassenverzeichnis Gemeinde Glarus Nord ist ein integrierender Bestandteil dieses Reglements und wird bei Bedarf aktualisiert.

Strassenverzeichnis, Art der Verkehrsbeschränkung

1. Die Güterstrassen sind in der Regel mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), sowie mit einem Zusatzschild mit dem Text «Güterstrasse, ausgenommen Berechtigte» belegt. Zudem sind einige Strassen mit baulichen Massnahmen (Barrieren), welche Nichtberechtigten das Befahren der Strasse verwehrt, ausgestattet.

2. Wo im öffentlichen Interesse ein Befahren der Güterstrasse mit Motorfahrräder und E-Bike (45 km/h) möglich sein soll, sind die Güterstrassen mit einem Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), sowie einem Zusatzschild mit dem Text «Güterstrasse, ausgenommen Berichtigte» belegt.

3. In begründeten Ausnahmefällen können Güterstrassen mit einem allgemeinen Fahrverbot (Signal 2.01), sowie einem Zusatzschild mit dem Text «Güterstrasse, ausgenommen Berichtigte» belegt werden.

Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge

1. Von Fahrverbot und Verkehrsbeschränkung ausgenommen und keiner Bewilligung bedürfen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Fahrten im Dienste des Bundes (Art. 3 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Fahrten zu Rettungs- und Bergungszwecken; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Fahrten zu Polizeikontrollen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Fahrten zu militärischen Übungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Fahrten zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Fahrten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Fahrten für die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Grundstücken, Bauten und Anlagen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | Fahrten für die Besucher von Bewohnern von ganzjährig oder saisonal bewohnten landwirtschaftlichen Gewerben und Wohnsitzen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | j) | Fahrten für die Zulieferer und Dienstleister für die Bewohner von ganzjährig und saisonal bewohnten landwirtschaftlichen Gewerben und Wohnsitzen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | k) | Fahrten für die Eigentümer zu ihren rechtmässig erstellten Wohnbauten (Freizeitnutzung); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | l) | Fahrten für die Jagd gemäss kantonalen Jagdvorschriften; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | m) | Zubringer für die Organisation standortgebundener öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen. | | |

Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge

1. Die Gemeinde Glarus Nord lässt im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen zu, welche örtlich und zeitlich begrenzt sind sowie bei denen ein Zweck begründet nachgewiesen ist, für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Fahrzeuge gehbehinderter Personen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | kollektive Personentransporte (Busfahrten für spezielle, öffentliche Anlässe, zeitlich beschränkter Taxibetrieb). | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Zufahrt für die Nutzung von Grundstücken für die Durchführung bewilligter Anlässe. | | |

Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge

1. Die Fahrberechtigung ist grundsätzlich für jene, welche die Strasse bewilligungsfrei befahren dürfen (siehe Art. 5) bis zur Erlöschung ihrer Legitimation gültig.

2. Die Fahrberechtigung zu rechtmässig erstellten Wohnbauten (Freizeitnutzung) wird nur Eigentümern und Mietern mit einem gültigen Mietvertrag erteilt. Untermietverträge werden nicht anerkannt und berechtigen somit nicht zur Strassenbenützung.

3. Die Fahrberechtigung besteht nur bis zur direkten Verbindung zum Gebäude.

Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge

1. Der Bereich Wald und Landwirtschaft kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen, infolge der Bewirtschaftung des Waldes und bei Unterhaltsarbeiten an den Strassen, die Strassenbenützung verbieten oder für bestimmte Zeiten einschränken.

2. Die Einschränkungen werden nach Möglichkeit den Fahrberechtigten mitgeteilt oder öffentlich publiziert. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen (z.B. Naturereignisse) können die Strassen kurzfristig und ohne Vorankündigung gesperrt werden. Strassensperrungen sind strikte einzuhalten.

3. Während den Wintermonaten besteht grundsätzlich kein Unterhaltsdienst. Schneebedeckte Strassen dürfen ohne Zustimmung des Bereichs Wald und Landwirtschaft nicht geräumt werden.

Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge

1. Parkierte Fahrzeuge dürfen das Kreuzen bei Ausweichstellen und das Wenden bei Wendepunkten von PW’s und LKW’s nicht behindern. Auf Weiden und Wiesen ist das wilde Parkieren untersagt. Für die Erteilung von Bewilligungen und für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen neben der Strasse sind ausschliesslich die entsprechenden Grundeigentümer und Bewirtschafter zuständig.

Verwaltung, Ausgabe von Fahrbewilligungen und Barrierenschlüssel

1. Für die Fahrberechtigung gemäss Art. 5 ist keine Bescheinigung (Fahrbewilligung) erforderlich. Jeder Fahrzeuglenker muss jedoch zu jeder Zeit nachweisen können, dass die durch ihn ausgeübte Strassenbenützung zweckgebunden ist.

2. Für die Fahrberechtigung gemäss Art. 6 erhält der Berechtigte vom Bereich Wald und Landwirtschaft eine schriftliche und befristete Fahrbewilligung.

3. Für die Fahrberechtigten im Sinne der Zufahrt zu rechtmässig erstellten Wohnbauten führt der Bereich Wald und Landwirtschaft ein Verzeichnis der Grundeigentümer und der Mieter zu Kontrollzwecken.

Verwaltung, Ausgabe von Fahrbewilligungen und Barrierenschlüssel

1. Für die Abgabe und Rücknahme der Barrierenschlüssel ist der Bereich Wald und Landwirtschaft zuständig.

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wer eine rechtmässige Fahrberechtigung geltend machen kann, erhält für das Passieren der Barriere einen Schlüssel. Die Schlüsselabgabe erfolgt gegen Bezahlung eines Depots und Unterzeichnung einer Quittung. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Für die Führung des Schlüsselverzeichnisses der Güterstrassenbarrieren Glarus Nord ist das Sekretariat des Bereichs Wald und Landwirtschaft zuständig. Das Schlüsselverzeichnis ist laufend zu aktualisieren. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Der alleinige Besitz eines Schlüssels berechtigt nicht zum Befahren einer Güterstrasse. Wer einen Schlüssel besitzt, ist für dessen rechtmässige Verwendung verantwortlich und hat den Verlust umgehend zu melden und trägt die Ersatzkosten. Nach Ablauf der Fahrberechtigung ist der Barrierenschlüssel innert 10 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen ohne Einwilligung des Bereiches Wald und Landwirtschaft nicht an andere Personen weitergegeben werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu schliessen. | | |

Vollzug und Gebühren

1. Für den Vollzug dieses Reglements ist der Bereich Wald und Landwirtschaft Glarus Nord zuständig. Beschwerdeinstanz ist der Gemeinderat.

Vollzug und Gebühren

1. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 kann der Gemeinderat Glarus Nord Gebühren erheben.

2. Die Abgabe eines Barrierenschlüssels erfolgt gegen eine Depotgebühr, welche nach Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet wird.

3. Die Gebühren richten sich nach den Tarifen zu diesem Reglement. Der Gemeinderat erlässt die Gebührentarife.

Haftung und Strafbestimmungen

1. Bei Schäden und Unfällen haftet der Strasseneigentümer nur im Rahmen der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR).

2. Der Fahrberechtigte akzeptiert, dass die Verantwortung und Haftung für das Befahren der Strasse voll zu Lasten des Fahrzeuglenkers geht. Der Fahrzeuglenker ist sich der erhöhten Gefahr bewusst.

3. Die Gemeinde Glarus Nord als Werkeigentümerin lehnt grundsätzlich jegliche Haftung für Schäden an Fahrzeugen ab. Das gilt insbesondere auch für abgestellte Fahrzeuge.

Haftung und Strafbestimmungen

1. Das unberechtigte Befahren der Güterstrassen wird durch die zuständigen Polizei- und Kontrollorgane in Anwendung der Bestimmungen von SVG zur Anzeige gebracht.

2. Missbräuche bei der Verwendung von Barrierenschlüsseln und Fahrbewilligungen haben den Entzug der Fahrberechtigung zur Folge.

3. Der Gerichtsstand ist Glarus.

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