Allgemeine Bestimmungen
Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
1. Die vorliegende Eigentümerstrategie wird auf der Grundlage der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Nord und des Organisationsreglements der Technischen Betriebe Glarus Nord (TBGN) erstellt. Die Gemeinde ist die Eigentümerin der TBGN.
2. Die Interessen der Gemeinde Glarus Nord werden durch den Gemeinderat wahrgenommen. Dabei berücksichtigt er die unternehmerische Autonomie der TBGN und anerkennt in seiner Eigenschaft als Vertreter der Eigentümerin die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates in Bezug auf die Unternehmensstrategie.
3. Die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen darf den regulatorischen Aufgaben nicht entgegenlaufen.
4. Neben der Festlegung der Eigentümerstrategie nimmt die Gemeinde ihre Rechte als Besitzerin wahr, insbesondere durch
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Wahl von fünf der sieben Verwaltungsratsmitgliedern und des Präsidiums durch den Gemeinderat; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Information und Berichterstattung zuhanden der Gemeindeversammlung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Vorgaben des Gemeinderates zu Planung und Reporting der Institution. | | |
1. Die Zielsetzung der TBGN ist die Grundversorgung der Gemeinde Glarus Nord mit Energie- und Kommunikationsnetzen. Sie streben eine hohe Versorgungssicherheit an. Insbesondere erbringen die TBGN die Aufgaben gemäss Art. 2 des Organisationsreglements.
2. Die Unternehmung ist als selbstständiges Unternehmen wettbewerbsfähig, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kundenorientiert zu führen.
1. Die Eigentümerstrategie gibt klare Richtlinien zur Festlegung der Unternehmensstrategie vor. Innerhalb dieser Richtlinien ist auch die Unternehmensstrategie festzulegen. Der Gemeinderat verpflichtet sich, von den Vorgaben in der Eigentümerstrategie nur nach eingehender Prüfung und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat des Unternehmens abzuweichen.
2. Die Vorgaben in der Eigentümerstrategie sind von der strategischen und der operativen Führungsebene der TBGN bei ihren Tätigkeiten einzubeziehen. Abweichungen sind nur bei entsprechender Notwendigkeit und nach Rücksprache mit dem Gemeinderat möglich.
3. Die Eigentümerstrategie soll sowohl für die Mitarbeitenden des Unternehmens als auch für die Anspruchsgruppen (Stakeholders) des Unternehmens Sicherheit in Bezug auf die unternehmerische Ausrichtung bieten.
4. Der Verwaltungsrat der TBGN ist gegenüber dem Gemeinderat für die Einhaltung der Eigentümerstrategie verantwortlich.
1. Die TBGN sollen der Bevölkerung und der Wirtschaft möglichst attraktive Preise für qualitativ hochstehende Produkte garantieren. Die TBGN erwirtschaften Gewinne aus der Geschäftstätigkeit zur nachhaltigen Finanzierung der notwendigen und zukunftsorientierten Investitionen der Unternehmung, insbesondere in Netze und Produktionsanlagen. Die TBGN setzen die finanziellen Mittel kostenbewusst ein.
2. Das Dotationskapital wird zu 5% verzinst.
3. Ein allfälliger Gewinn soll gleichmässig auf die Kunden (in Form von Preissenkungen) und die TBGN (Verbleib im Unternehmen) aufgeteilt werden.
1. Die Organe der TBGN haben bei der Festlegung der Unternehmensstrategie und bei ihrer Umsetzung die soziale und ökologische Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden, den Geschäftspartnern, den Kunden und den Bewohnern von Glarus Nord wahrzunehmen. Dies betrifft insbesondere
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Etablierung und Sicherung der Position als attraktiver regionaler Arbeitgeber; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Umsetzung von Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit der Mitarbeitenden; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Sicherstellung einer führenden Stellung in einer engagierten und zeitgemässen Ausbildung von Lernenden; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Sicherstellung einer kontinuierlichen Förderung der Mitarbeitenden durch gezielte Aus- und Weiterbildungsmassnahmen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Förderung einer nachhaltigen Energieversorgung zur Deckung des Stromverbrauchs bis ins Jahr 2050 durch regional produzierte erneuerbare Energie; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Produktion, Einkauf, Beratung und Investitionen werden nach den folgenden Grundsätzen behandelt und nach den folgenden Prioritäten entschieden: | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Energie-Effizienz; | |
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | lokal; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | kein CO2-Ausstoss; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | keine Kernenergie. | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Die Energie-Effizienz wird mit geeigneten Massnahmen gefördert (z.B. intelligente Gebäude); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Förderung der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | Schutz von Natur und Umwelt. | | |
1. Die TBGN können zur Sicherstellung der folgenden Ziele strategische Partnerschaften eingehen, sofern der Nutzen die Kosten und Risiken nachweislich deutlich überwiegen.
2. Die Institution kann sich an Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen ganz oder teilweise übernehmen, Unternehmungen selber gründen und Beteiligungen veräussern, sofern damit nachweislich die Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig gesichert und / oder die Marktposition verbessert wird. Die Zustimmung des Gemeinderates ist notwendig bei Transaktionen von mehr als CHF 100'000.00 oder wenn die Beteiligung der TBGN nach der Transaktion mehr als einen Drittel beträgt oder wenn eine Beteiligung bei einem Verkauf die Grenze von einem Drittel wieder unterschreitet.
3. Die Erschliessung von neuen strategischen Geschäftsbereichen erfolgt erst, wenn die Genehmigung des Gemeinderates vorliegt.
4. Dienstleistungen aus den verschiedenen Bereichen des Betriebs können auch Dritten angeboten werden. Die Preisgestaltung für diese Dienstleistungen sichert eine marktgerechte Bruttomarge.
1. Dienstleistungen der Gemeinde und / oder anderer Dienstleister sind auf der Basis von Qualitätsstandards (Service Level Agreements) zu beziehen.
2. Bei Tarifanpassungen Strom - insbesondere Netznutzung und bei Energielieferungen in der Grundversorgung - ist der Gemeinderat vorgängig zu informieren.
3. Zur Förderung des Ausbaus von Solaranlagen auf Dächern stellt die Gemeinde die nicht von ihr für die eigene Stromproduktion benötigten Dachflächen ihrer Gebäude den TBGN zur Verfügung. Lehnen die TBGN die Nutzung einer Dachfläche ab, so kann die Gemeinde diese einem Dritten zu diesem Zweck überlassen. Einzelheiten werden jeweils vertraglich geregelt.
1. Das Unternehmen gibt sich eine auf Kontinuität ausgerichtete Organisationsstruktur. Für alle Funktionen sind Stellenbeschreibungen erstellt.
2. Sämtliche Verwaltungsratsmitglieder sind mit Unterschrift kollektiv zu zweien im Handelsregister einzutragen.
3. Der Auftritt nach aussen richtet sich nach dem CD/CI-Manual der Gemeinde.
4. Die Planung von neuen Bürogebäuden und Werkhöfen erfolgt in Abstimmung mit den entsprechenden Stellen der Gemeinde. Für die definitive Umsetzung wird der Gemeinderat angehört.
5. Behörden- oder Verwaltungssoftware werden von den TBGN gemeinsam mit der Gemeinde und dem Kanton und den anderen technischen Betrieben im Kanton beschafft und betrieben. Die Synergieeffekte und der gemeinsame Nutzen sind dabei hoch zu gewichten. Ausnahmen müssen begründet sein.
6. Die TBGN beachten beim eigenen Sponsoring die Interessen der Gemeinde und koordinieren sich mit den entsprechenden Stellen der Gemeinde.
1. Die TBGN bieten attraktive Arbeitsplätze zu fairen Bedingungen an und sorgen für die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit.
2. Die Personalpolitik der TBGN orientiert sich an Art. 15 des Organisationsreglements, an den Regelungen der Gemeinde und bezüglich Lohnanpassungen an den Entscheiden der Gemeindeversammlung. Ergänzend gelten die personalpolitischen Richtlinien und Standards der Gemeinde, soweit sie nicht den branchenüblichen Regelungen widersprechen.
1. Die TBGN haben ein angemessenes Risk-Management System aufzubauen und zu betreiben. Als Bestandteil des Risk-Managements ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen.
2. Im Reporting zuhanden des Gemeinderates erbringen die TBGN folgende Unterlagen / Berichte
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Jahresrechnung und Geschäftsbericht inkl. Revisionsbericht; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Stand der Umsetzung der Massnahmen im Risk-Management und im IKS (im Rahmen von Jahresrechnung und Geschäftsbericht); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | mündliche Berichterstattung im Gemeinderat über den Geschäftsverlauf und Grad der Zielerreichung gemäss Art. 1 bis Art. 3 (2 Mal pro Jahr). | | |
3. Bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen (z.B. erheblicher Schadenfall, Ereignisse mit massiver Auswirkung auf den Jahreserfolg) erfolgt eine unverzügliche Information des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann jederzeit weitere Informationen verlangen.
1. Die Eigentümerstrategie ist vom Gemeinderat regelmässig (mindestens alle vier Jahre) auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.