7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 83 Bauordnung Niederurnen - Baukontrollen, Bauabnahme
Baubewilligungsverfahren
Art. 83 Bauordnung Niederurnen — Baukontrollen, Bauabnahme
1. ...
2. Den zuständigen Behörden und ihren Kontrollorganen ist der Zutritt zu den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten.
3. Die durchzuführenden obligatorischen Baukontrollen werden der Bauherrschaft mit der Baubewilligung mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden, spätestens 3 Tage zum Voraus.
4. Art. 80 und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar.