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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 8 Bauordnung Niederurnen - Überbauungsplan

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Art. 8 Bauordnung Niederurnen — Überbauungsplan

1. Der Überbauungsplan regelt die Überbauung und Erschliessung eines zweckdienlich abgegrenzten Gebietes der Bauzonen. Die Gebiete können unterteilt werden, sofern es sich als zweckmässig erweist und die Überbauung und Erschliessung des gesamten Pflichtgebietes nicht negativ präjudiziert wird.

2. Der Überbauungsplan enthält in der Regel

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Angaben über die Bauweise, Lage und Stellung der Bauten und Anlagen sowie Nutzungsverlegungen und -konzentrationen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die bestehenden und vorgesehenen Erschliessungseinrichtungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die bisherigen und zukünftigen Grundstücksgrenzen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Vorschriften über Stellung und Gestaltung der Bauten, die Erstellung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen und allfälliger gemeinschaftlicher Einrichtungen. | | |

3. Sofern der Überbauungsplan in der Kernzone mindestens ein Gebiet von 2'000 m² umfasst, können bei besonderen ortsbaulichen Leistungen Ausnahmen von der Einhaltung der Gebäudeabstände, der Gebäudelänge sowie die Erhöhung der Gebäudehöhe für einzelne Bauten bis 3.0 m bewilligt werden. Bei Überbauungsplänen in der Dorfzone, die mindestens 2'000 m² umfassen und bei Überbauungsplänen in den übrigen Bauzonen, die mindestens 4'000 m² umfassen, kann zudem die Ausnützungsziffer um 0.15 heraufgesetzt werden, sofern besondere ortsbauliche Leistungen vorliegen.

4. Als besondere ortsbauliche Leistungen gelten z.B. verdichtete Bauweise mit attraktivem Wohnumfeld, die Schaffung zusammenhängender Grünflächen, die Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr, die weitgehend unterirdische Anordnung der zu erstellenden Abstellplätze.

5. Gegenüber Bauten ausserhalb des Überbauungsplangebietes gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Gebäudeabstände.

6. Für Überbauungspläne gemäss Abs. 3 gilt das Verfahren von Art. 10 und 11. Werden im Überbauungsplan weitergehende oder zusätzliche Ausnahmen vorgesehen, gilt sinngemäss das Verfahren für Erstellung oder Änderung des Nutzungsplans (Art. 9).

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