7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 7 Bauordnung Niederurnen - Erschliessungsplan
Planungsmittel
Art. 7 Bauordnung Niederurnen — Erschliessungsplan
1. Der Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung des Gemeindegebietes, insbesondere der besiedelten Gebiete. Er bezeichnet in genereller Form die bestehenden und geplanten Strassen, Wege und Parkierungsanlagen, die öffentlichen Versorgungsleitungen und die wichtigsten Versorgungsanlagen. In ihm können die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Versorgungsleitungen erforderlichen Baulinien gezogen werden.
2. Der Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge.
3. Der Erschliessungsplan kann in Teilpläne unterteilt werden.
4. Massgebend ist das Erschliessungsreglement.