7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 68 Bauordnung Niederurnen - Gebäudelänge
Zonenvorschriften - Zonenschema, Massvorschriften und Messweise
Art. 68 Bauordnung Niederurnen — Gebäudelänge
1. Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten Grenzlinie entspricht.