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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 58 Bauordnung Niederurnen - Rebbergzone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 58 Bauordnung Niederurnen — Rebbergzone

1. Die Rebbergzone umfasst das Land, das als Rebwirtschaftsfläche genutzt wird und dauernd diesem Zweck zu erhalten ist.

2. Die bestehenden Trockenmauern und der mit Mauern eingefasste Fussweg sind zu erhalten.

3. In der Rebbergzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Zulässig sind Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 6 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 2.5 m. Die Benützung zu Wohnzwecken ist ausgeschlossen. Bestehende Bauten, die diesen Vorschriften widersprechen, dürfen nur unterhalten, jedoch nicht erweitert werden.

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