7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 56 Bauordnung Niederurnen - Freihaltezone
Zonenvorschriften - Zonenarten
Art. 56 Bauordnung Niederurnen — Freihaltezone
1. Die Freihaltezone dient der Gliederung des Baugebietes und zur Sicherung von Erholungs- und Freiflächen.
2. Die der Freihaltezone angehörenden Flächen dürfen nicht überbaut werden. Der Gemeinderat kann unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.