7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 50 Bauordnung Niederurnen - Wohnzonen
Zonenvorschriften - Zonenarten
Art. 50 Bauordnung Niederurnen — Wohnzonen
1. Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit nicht störenden Emissionen sind nur in Verbindung mit Wohnbauten oder Wohnungen zugelassen.