Legislator · Canton de Glaris — Recueil systématique cantonal
Décisions judiciaires Legislation Analyser dans Legislator
7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 44 Bauordnung Niederurnen - Bauarbeiten

Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Ouvrir la source officielle ↗ Full Act (89 provisions) Version Markdown lisible par machine (.md)

Art. 44 Bauordnung Niederurnen — Bauarbeiten

1. Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2. Bei Bauarbeiten, die Emissionen verursachen, bestimmt der Gemeinderat die Bauzeiten und allenfalls andere erforderliche Abwehrmassnahmen.

3. Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall gemäss der einschlägigen kantonalen Verordnung zu behandeln, bevor es in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. Bauabfälle sind getrennt zu sammeln und zu beseitigen.

← Art. 43 Bauordnung Niederurnen Geltungsbereich Art. 45 Bauordnung Niederurnen →

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →