Art. 42 Bauordnung Niederurnen - Emissionen
Art. 42 Bauordnung Niederurnen — Emissionen
1. Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.
2. Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende ortsfeste Anlagen unterschieden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen. | | |
3. Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung.
4. In der Landwirtschaftszone müssen Schweinestallungen und andere zulässige Bauten mit grosser Emissionserwartung von den Bauzonen so weit entfernt sein, dass die Immissionen für die betreffenden Zonen sich nicht stärker auswirken, als sie zonengemäss erlaubt sind. Der Gemeinderat legt den erforderlichen Abstand unter Berücksichtigung der Emissionsstärke, der Topographie, der Windverhältnisse und der übrigen massgebenden Faktoren im Einzelfall fest.