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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 34 Bauordnung Niederurnen - Zu- und Ausfahrten

Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrs- und Versorgungsanlagen
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Art. 34 Bauordnung Niederurnen · Zu- und Ausfahrten

1. Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 2.5 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.

2. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 3.5 m Länge vorhanden sein.

3. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kern- und Dorfzone, kann der Gemeinderat davon abweichende Masse gestatten.

4. Der Gemeinderat kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

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