7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 33 Bauordnung Niederurnen - Verkehrssicherheit
Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Art. 33 Bauordnung Niederurnen — Verkehrssicherheit
1. Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze sowie Einfriedungen und Pflanzen dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden.
2. Der Gemeinderat kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen im Interesse der Verkehrssicherheit verfügen.
3. Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.