7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 3 Bauordnung Niederurnen - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bauordnung Niederurnen — Zuständigkeiten
1. Der Vollzug der Bauordnung sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften obliegen dem Gemeinderat.
2. Zur Vorbereitung bestimmt der Gemeinderat eine Baukommission. Der Leiter des Bauamtes nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Die Baukommission prüft die Baugesuche und stellt dem Gemeinderat Antrag. Sie übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates.
3. Angelegenheiten untergeordneter Natur kann sie, bzw. deren Präsident, selbständig erledigen. Der Gemeinderat ist darüber an der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
4. Der Gemeinderat und die Baukommission können sachkundige Berater beiziehen.