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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 25 Bauordnung Niederurnen - Ortsbildschutz

Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
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Art. 25 Bauordnung Niederurnen — Ortsbildschutz

1. Der Nutzungsplan legt die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten Bauten, Bauteile und Anlagen sowie die Gebiete mit Hochbauverbot fest.

2. Die Bauten und Anlagen in den Ortsbildschutzgebieten sind zu erhalten, soweit sich nicht ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt.

3. Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete haben sich Ersatz-, Neu- und Anbauten sowie die Umgebungsgestaltung bezüglich Volumen, äusserer Erscheinung, Dachgestaltung und der Gestaltung der Umgebung derart in das vorherrschende Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Soweit der Ortsbildschutz Abweichungen von der Regelbauweise erfordert, können sie gestützt auf Art. 4 der Bauordnung ausnahmsweise bewilligt werden.

4. Der Abbruch bestehender Bauten in den Ortsbildschutzgebieten wird nur erlaubt, wenn die Baubewilligung für einen Neubau, dessen Ausführung gesichert ist, gleichzeitig erteilt wird und der Neubau die ortsbauliche Bedeutung der abzubrechenden Baute wahrt oder das Ortsbild mit dem Neubau verbessert wird. Ferner können Abbrüche bestehender Bauten auch ohne Ersatz durch einen Neubau bewilligt werden, wenn die entstehende Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Freihaltung sonst im öffentlichen Interesse liegt.

5. Die im Nutzungsplan bezeichneten schützenswerten Bauten, Bauteile und Anlagen sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder die Beeinträchtigung ihrer Schutzwürdigkeit darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Bauliche Änderungen und Zweckänderungen bedürfen der vorangehenden Bewilligung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Soweit nicht der Schutzumfang aus dem Nutzungsplan hervorgeht, bestimmt der Gemeinderat durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, besondere Verfügungen oder den detaillierten Schutzumfang im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

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