7.1-5
CH-GL
Art. 8 Bauordnung Mühlehorn - Industrie- und Gewerbezone
Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 8 Bauordnung Mühlehorn — Industrie- und Gewerbezone
1. Die Industrie- und Gewerbezone ist für industrielle und gewerbliche Betriebe mit besonderen Anforderungen an den Standort oder an den Betrieb bestimmt.
2. Wohnungen dürfen nur für betrieblich unbedingt an den Standort gebundenes Personal bewilligt werden. Diese sind hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Lärm den Wohnanforderungen entsprechend anzuordnen und auszubauen.
3. Störende Eingriffe und schädliche Auswirkungen auf die weitere Umgebung sind durch geeignete Massnahmen zu vermeiden. Die Industrie- und Gewerbezone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.