7.1-5
CH-GL
Art. 44 Bauordnung Mühlehorn - Garagen und Abstellplätze
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
Art. 44 Bauordnung Mühlehorn — Garagen und Abstellplätze
1.
2. Der Gemeinderat kann den ersatzweisen Einkauf an öffentlichen oder privaten Abstellplätzen anrechnen oder ganz darauf verzichten, wenn der Schutz des Ortsbildes, der Wohnumgebung und der Freihaltung oder andere Gründe dies erfordern. Bei besonderen Verkehrs- und Betriebsverhältnissen sind entsprechend mehr Abstellplätze auszuweisen.
3. Bei Einzelgaragen ist ein Vorplatz so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird.
4. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.